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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bestellung von Abfallcontainern

§ 1
Vertragsabschluß

Der Vertrag wird zwischen dem Betrieb des zu bestellenden Containers (nachstehend Auftraggeber genannt)
und der Firma Container- Transport-Service "Torsten Lackert" GmbH (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
Bei Erstbestellung ist, muss ein schriftlicher Auftrag mit den notwendigen Daten des Auftraggebers vorliegen.
Anschließend kann der Folgeauftrag mündlich ausgelöst werden.
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen oder bedürfen der Schriftform.

§ 2
Vertragsgegenstand

Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen. die Miete des Containers
durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmen bestimmten Abladestelle.

Die Auswahl der auszufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall
ist für alle aus den Ausführungen der Weisungen entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich
freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der
Unternehmer nicht zu befolgen.

Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers
anzueignen und darüber zu verfügen.

Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht
wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3
Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den
Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer, wenn er auf Grund äußerer Umstände diese Zeiten nicht zu vertreten hat.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 4
Zufahrten und Aufstellplatz

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtwege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit dem erforderlichen LKW vorbereitet ist.

Für Schäden am Zufahrsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmens, es sei denn bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Der Faher ist für Schäden am Fahrzeug und Container verantwortlich und kann daher in Eigenverantwortung die Zufahrt ablehnen. Sollten dennoch Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 5
Sicherung des Containers

Der Unternehmer bringt nur Container in den Umlauf, die der aktuellen Unfallverhütungsverordnung entsprechen.
Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

Für die Benutzung öffentlicher Verkehrskehrsflächen erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Genehmigungen
etc. hat sich der Auftraggeber zusorgen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.

Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der
Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Absprüchen Dritter freizustellen.

§ 6
Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden.
Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilten genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf
Verlangen des Unternehmens verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel
zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt,
die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten
hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.

Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. "besonders überwachungsbedürftige Abfälle"
in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der "Bestimmungsverordnung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle" aufgelisteten Gruppen.

Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen,
haftet der Auftraggeber.

§ 7
Schadenersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen haftet der Auftraggeber.
Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

Für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet
der Unternehmer soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung
entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Auftraggeber beim Unternehmen angezeigt wird.

Soweit die Haftung des Unternehmens durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch
für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmens.

Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen
gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage, der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz
gleichstehenden Verschulden, beträgt die Verjährung drei Jahre.

§ 8
Entgelte

Mit Auftragsauslösung durch den Auftraggeber werden die Entgelte der Preistabelle des Unternehmers, soweit nicht
schriftlich anderes vereinbahrt, anerkannt.

DerAuftraggeber bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemässen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des
fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

Das vereinbarte Entgeld umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die
Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung
oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine
Entschädigung in Höhe des Stundensatzes der Kostentabelle des Unternehmers zu zahlen.

Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 7 Kalendertage mietfrei. Gibt der
Auftraggeber den Container nicht nach Ablauf der freien Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden
Kalendertag darüber hinaus, einen Betrag in Höhe der Preistabelle des Unternehmens zu berechnen.

Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Depponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der
Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem Entgeld nicht enthalten. Sie werden zusätzlich
in Rechnung gestellt.

Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

§ 9
Fälligkeit der Rechnung

Rechnungen des Unternehmers sind innerhalb 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen.

Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens nach 12 Tagen.

Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des
Verzuges geltenden Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt der Leitzins fort, tritt an Stelle des
Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen, dürfen nur mit unbestrittenen und
rechtskräftigen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aufgerechnet werden, nicht gegenüber Dritten.

Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen.
Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos
kündigen und die Containergestellung oder Transporte ablehnen. Der Unternehmer ist berechtigt, ab 2 Transporte, Zwischenrechnungen zu stellen.

§ 10
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmens, soweit der
Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist
Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

§ 11
Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile, bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind
in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten kommen.

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